Am 01. 09. 2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (kurz: FamFG) in Kraft getreten. Es hat das gesamte Familienrecht erheblich reformiert. Eingeführt wurde das "Große Familiengericht", wodurch die Zuständigkeit der Familiengerichte erweitert wurde. Gleichzeitig wurden die Vormundschaftsgerichte aufgehoben. Vorschriften aus verschiedenen Gesetzen und Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, BGB und Hausratsverordnungen) sind zusammengefasst worden.
Ebenfalls zum 01. 09. 2009 ist eine Reform des Versorgungsausgleiches erfolgt. Auch hier ist das Verfahren vereinfacht worden. Seitdem werden die in der Ehezeit erworbenen Anteile (gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riesterrente etc.) jeweils einzeln ausgeglichen. Ein Ausgleich in verschiedene Richtungen ist nunmehr möglich. Derzeit werden immer noch die bis dahin ausgesetzten Verfahren wegen Ost-West-Anwartschaften aufgenommen und zum Abschluss gebracht. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren wird ein Versorgungsausgleich nur stattfinden, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
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